Startseite
 
AGB
 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

für Erzeugnisse der SMC Procurement GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk / ex works. Tritt zwischen  Vertragsabschluß und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.2 Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung sofort netto ohne jeden Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank berechnet.
2.3 Die Zahlung hat zu erfolgen bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum. Für den Eintritt des Verzuges gilt Paragraph §284 Absatz2 BGB. "Die Anwendbarkeit des Paragraphen§284 Absatz3 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen".
2.4 Unsere Angebots- und Rechnungswährung ist USD, wenn nicht anders vereinbart. Falls eine Fremdwährung vereinbart werden sollte gilt folgende Bedingung.  Maßgeblich für die Umrechnung der Währung ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen Rechnungsbetrages gültige Umrechnungskurs. Etwaig entstehende Kosten und Gebühren für die Umwandlung des Zahlungsbetrages in die Rechnungswährung(USD) sind von Käufer / Kunde zu tragen.
2.5 Zahlungsbedingungen für Werkzeug
Werkzeugkosten 50% vorab zur Werkzeugerstellung und Bemusterung des Prototypen (Serienmuster). Werkzeugkosten 50% sofort fällig nach Freigabe durch Kunde, Käufer. Bezüglich des Werkzeuges gilt folgende Vereinbarung:
Die Werkzeuge gehen nach Bezahlung in Kundeneigentum und Verfügungsrecht über, sind entsprechend zu kennzeichnen und somit aus Ihrem Vermögen ausgesondert. Der Einsatz der Werkzeuge erfolgt ausschließlich zur Fertigstellung des Bedarfs des Käufers / Kunden. Die Werkzeuge sind vor Missbrauch zu schützen. Bei Zuwiderhandlung haftet SMC für den entstehenden Schaden. Sollte keine technische Freigabe von seitens  des Käufers / Kunden an SMC erfolgen, werden Muster, Zeichnungen sowie anteilige, bezahlte 50% Werkzeugkosten unaufgefordert rückerstattet

 

3. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10 % der bestellten Ware zulässig. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren  Lieferanten berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen der Fabrik oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets - auch bei CIF / Franko - Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts - auf Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen.

 

4. Beanstandungen
4.1 Mängelrügen gegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausrüstung der Waren können, soweit Sie nicht durch unsere Allgemeinen Bedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung am Empfangsort der Ware durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen.

 

5. Gewährleistung
5.1 Im Falle einer Gewährleistung sind wir verpflichtet, ein mangelhaftes Gerät oder mangelhafte Teile unentgeltlich durch ein taugliches Gerät oder taugliche Teile zu ersetzen. Die bemängelten Teile uns auf unser Verlangen zurückzugeben, die Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen. Die Behebung der Mängel durch den Käufer darf nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Für seitens des Käufers oder Dritter ohne unser Einverständnis vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile oder Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus.

 

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Abnahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Käufer über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar zahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

 

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

8. Anzuwendendes Recht
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.